FAQ – Häufig gestellte Fragen
1. Was bedeutet 24-Stunden-Betreuung?
Unser Personal wohnt mit Ihnen zusammen unter einem Dach. Damit ist Tag und Nacht jemand anwesend. Dieses Konzept ist besonders wertvoll bei unvorhersehbaren Notfällen, in denen Ihre Betreuungskraft unverzüglich reagieren kann.
2. Arbeitet das entsandte Personal wirklich 24 Stunden?
Natürlich nicht. Das ist schon faktisch nicht leistbar und widerspricht zum anderen auch den gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen. Zudem hat unser Personal mit seinem Arbeitgeber – dem Entsendeunternehmen – in der Regel einen Arbeitsvertrag, der eine 40-Stunden-Woche vorsieht. Das ist aber auch nicht die hinter dem Konzept stehende Intention. Es geht darum Ihnen bzw. der zu betreuenden Person die Sicherheit für den Alltag über eine ständige Präsenz einer Betreuungskraft zu geben. Wann dabei die vereinbarten Dienstleistungen erbracht werden, obliegt einer persönlichen Absprache zwischen Ihnen und der Betreuungskraft. Üblich ist dabei auch, dass die Betreuungskraft auch 1-2 halbe Tage zur freien Verfügung bekommt. Jeder Mensch braucht diese Freiräume – auch die zu betreuenden Personen.
3. Kommt immer das gleiche Personal in den Haushalt?
In der Regel ist die Betreuung so organisiert, dass sich zwei bis drei Betreuungskräfte in einem Wechselsystem die Betreuung aufteilen und sich dabei – je nach individueller Absprache – in der Regel jedoch einmal im Monat ablösen.
4. Wie lange dauert es, bis wir eine ausländische Haushaltshilfe gefunden haben und diese bei uns arbeitet?
In der Regel benötigen wir dafür ca. 10 - 15 Tage. Die Dauer ist abhängig von Ihren Anforderungen und dem zur Verfügung stehenden Personal. Bei außergewöhnlichen Notfällen bemühen wir uns selbstverständlich um eine kürzere Bearbeitungszeit. In diesen Fällen sind wir jedoch vor allem auf Sie und Ihre Entscheidungsbereitschaft angewiesen. Um aus rechtlicher Sicht keine Fehler zu begehen, können wir grundsätzlich nur auf Basis eines zuvor geschlossenen Dienstleistungsvertrages Personal zu Ihnen entsenden lassen. Für rechtlich einwandfreie Entsendung ist dafür im Vorfeld vom ausländischen Sozialversicherungsträger die Entsendung über die Bescheinigung E 101 zu beantragen. Dieses Verfahren beansprucht nur wenige Tage, wird aber erst nach Vertragsschluss initiiert.
5. Sprechen die Betreuungskräfte deutsch?
Grundsätzlich achten wir darauf, dass die von uns vermittelten Betreuungskräfte Deutschkenntnisse haben. Diese unterscheiden sich natürlich und lassen sich in folgende Kategorien einteilen:
• Grundkenntnisse: Das Personal verständigt sich „mit Händen und Füßen“.
• Erweiterte Grundkenntnisse: Das Personal versteht recht gut, kann sich jedoch noch nicht gut ausdrücken.
• Gute Kenntnisse: Das Personal versteht alles und kann sich gut verständlich mitteilen.
• Sehr gute Kenntnisse: Das Personal unterhält sich mit Ihnen „auf einer Wellenlänge“.
6. Sind die monatlichen Kosten endgültige Kosten ?
Neben der einmaligen Vermittlungsprovision (in Höhe von 350,-€ zzgl. MwSt.) entstehen Ihnen über die monatlichen Rechnungen unseres Kooperationspartners hinaus keine weiteren Kosten.
Lediglich freie Kost und Logis für das Betreuungspersonal ist von Ihnen bereit zu stellen.
7. Wann wird die erste Rechnung fällig ?
Die Provisionszahlung wird nach Abschluss des Dienstleistungsvertrages zwischen Ihnen und dem Entsendeunternehmen fällig und ist innerhalb von 10 Tagen an Prolife Personalservice zu überweisen.
Die Rechnung für die Betreuungskraft wird jeweils zum 1. des Folgemonats durch das Entsendeunternehmen erstellt und ist innerhalb von 5 Tagen zu begleichen
8. Werden die Kosten für einen ausländischen Pflegedienst übernommen ?
Bedauerlicherweise nicht. Ausländische Entsendeunternehmen sind keine Vertragspartner deutscher Pflege- oder Krankenkassen. Diese Dienstleistungen sind damit privat zu bezahlen. Es gibt jedoch die Möglichkeit Geldleistungen für so genannte „selbst beschaffte Pflegehilfe“ in Anspruch zu nehmen. Die Höhe variiert je nach Pflegestufe wie folgt:
• Pflegestufe I: 215,- Euro monatlich
• Pflegestufe II: 420,- Euro monatlich
• Pflegestufe III: 675,- Euro monatlich
9. Wie ist die rechtliche Situation - ist es legal ausländisches Personal bei sich arbeiten zu lassen?
Ja, es ist legal. Sie sind als Privatperson nach unserem Modell nicht Arbeitgeber sondern schlichter Dienstleistungsempfänger mit der Besonderheit, dass Ihr Vertragspartner seinen Firmensitz im europäischen Ausland hat. Die Mitgliedstaaten der Europäische Union haben dafür in Art. 39 des EG-Vertrages die so genannten Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbart:
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Art. 39 EG-Vertrag:
(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt — vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen — den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
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10. Muss ich das ausländische Personal ausländerrechtlich anmelden?
Nein. Es ist keine Anmeldung bei irgendeiner Behörde in Deutschland notwendig - da Sie nicht als Arbeitgeber auftreten - sondern direkt das ausländische Dienstleistungsunternehmen mit dieser Dienstleistung beauftragt haben.
11. Wie sind die Kündigungsfristen?
Die Kündigungsfrist beträgt wechselseitig 1 Monat. Damit haben Sie ausreichend Flexibilität sich aus diesem Vertrag zu lösen. Darüber hinaus sind für besondere Situationen abweichende Vereinbarungen möglich.
12. Was geschieht - wenn der Betreuungsumfang sich nach Vertragsabschluss ändert ?
Wenn der Betreuungsumfang sich nach Vertragsabschluss ändern sollte, informieren Sie uns darüber und ProLife Personalservice wird sich mit dem entsprechenden Entsendunternehmen in Verbindung setzen und diese Angelegenheit klären. In der Regel führt dies zur Anpassung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen – wenn sich diese Anpassungen im moderaten Rahmen bewegen, werden dafür keine erhöhten Kosten auf Sie zukommen.
13. Kann und darf ich eine Mitarbeiterin zu anderen Tätigkeiten direkt beauftragen ?
Davon sollten Sie in jedem Fall Abstand nehmen. Hier kann es im schlimmsten Fall zu einer Anzeige wegen „Schwarzarbeit“ kommen. Das entsendete Personal arbeitet auf Basis eines Dienstleistungsvertrages, der Art und Umfang der Dienstleistungen festlegt. Wenn Sie unserem Personal darüber hinaus gehende Aufträge erteilen und diese danach handeln, liegt keine arbeitsrechtliche Basis zu Grunde und es handelt sich schlicht um „Schwarzarbeit“. Das kann zu großen Problemen für alle Beteiligte führen, daher haben wir unser Personal angewiesen, sich an den vertraglich vereinbarten Umfang der Dienstleistungen zu halten.

