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Alternative Modelle

- Selbständigkeit der osteuropäischen Betreuer in Deutschland -

Die osteuropäischen Betreuungskräfte melden in Deutschland ein Gewerbe sowie bei der Einwohnerbehörde ihren Wohnsitz an. Die Betreuungskräfte benötigen dabei, wie jeder andere Unternehmer auch eine Kranken- und Haftpflichtversicherung. Die Vermittlung dieser „Ein-Mann-Unternehmen“ erfolgt in der Regel über „Büroagenturen“, die diesen sämtliche unternehmerische Verpflichtungen (Anmeldung bei der Ausländerbehörde, dem Gewerbeamt usw. sowie die Steuererklärung, die Vertragsvorbereitungen, die Buchführung etc.) abnehmen.

Wichtige Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit dieser Tätigkeit :

die Betreuungskräfte müssen im Jahr mehrere Auftraggeber haben. die Betreuungskräfte sind hier sozialversicherungs- und steuerpflichtig.

Bewertung/Risiko:

Das Risiko dieses Modells liegt im Verhältnis von der/dem Helfer/in zum Leistungsempfänger begraben. Auf Grund der zunächst gegebenen Gewerbetätigkeit der Betreuungskraft, wird zwischen dieser und dem Auftraggeber ein Dienstleistungsvertrag geschlossen. Wenn das Gewerbe nach einer Prüfung rückwirkend aberkannt wird, hat das erhebliche Folgen für den Auftraggeber. Dieser wird dann - ebenfalls rückwirkend – zum Arbeitgeber klassifiziert und muss demzufolge Kranken- und Sozialversicherungsleistungen nach deutschem Recht nachzahlen. Je nach Laufzeit kann das zu erheblichen Geldforderungen führen. Bei einer aktuellen Betrachtung dieses Modells kam Stiftung Warentest zu dem Ergebnis, dass bei der hier zu Grunde gelegten 24h-Betreuung keine Selbständigkeit gegeben sein kann. Schließlich müssen Gewerbetreibende ihre Dienstleistungen potenziell jedem am Markt anbieten und verkaufen können. Diese Voraussetzung ist jedoch bei einer 24h-Betreuung im familiären Hausstand nicht möglich.

Das Risiko für die betroffenen Familien bei diesem Modell ist damit erheblich.

- Selbständigkeit der osteuropäischen Betreuer im Heimatland -

Dieses Modell verbindet im Ansatz die beiden erstgenannten. Die osteuropäischen Helferinnen/er melden in ihrem Heimatland ein Gewerbe an und bieten Ihre Dienstleistungen von dort aus am deutschen Markt an.

Wichtige Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit dieser Tätigkeit :

einschlägige Gewerbevoraussetzungen nach dem Recht des Heimatlandes. der osteuropäische Gewerbetreibende muss über das Formular E101 verfügen, über das vom Entsendestaat bestätigt wird, dass für diese Arbeitskraft im Heimatland Sozial- und Krankenversicherungsleistungen gezahlt werden. die maximale Entsendezeit von einem Jahr darf nicht überschritten werden.

Bewertung/Risiko:

Vermittlungsbüros arbeiten in der Regel nicht mit diesen „Unternehmen“ zusammen.

Das Risiko für die betroffenen Familien bei diesem Modell ist nicht kalkulierbar.